Ihre Fragen, unsere Antworten. Elektroladestationen in Eigentumswohnungen: Wie erfolgt die Installation?

„Als Eigentümer einer Eigentumswohnung überlege ich, mir ein Elektroauto anzuschaffen und möchte daher wissen, wie man Elektroladestationen installiert.“
Sie haben zwei Möglichkeiten: die Installation eines persönlichen Terminals auf Ihrem Parkplatz in der Wohnanlage (Installation auf Ihre Kosten) oder die Installation mehrerer Terminals, von denen die gesamte Wohnanlage profitiert.
- Im ersten Fall müssen Sie als Antragsteller allein Ihren Treuhänder per Einschreiben mit Rückschein über Ihre Absicht informieren.
Zu diesem Zweck müssen Sie eine Datei anhängen, die Folgendes enthält:
- eine detaillierte Leistungsbeschreibung (aufgrund der technischen Komplexität vorzugsweise durch ein spezialisiertes Planungsbüro erstellt),
- einen technischen Interventionsplan,
- Ein elektrisches Anschlussdiagramm.
Hierzu ist keine Genehmigung durch die Hauptversammlung erforderlich. Der Treuhänder muss die Miteigentümer jedoch bei der nächsten Hauptversammlung darüber informieren. Diese können sich dem nicht widersetzen, außer in Fällen höherer Gewalt oder aus einem schwerwiegenden und berechtigten Grund.
- Im zweiten Fall sind zwei Schritte notwendig:
- Gemäß Artikel 24-5 des Gesetzes von 1965, geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 24. Dezember 2019, ist der Treuhänder verpflichtet, die Erstellung einer detaillierten Studie im Rahmen eines Projekts zur Installation von Stromanschlüssen für alle Miteigentümer auf die Tagesordnung der Hauptversammlung zu setzen. Ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen ist ausreichend (Artikel 24).
- Nach Erhalt mehrerer Angebote, die auf der Grundlage dieser Studie erstellt werden, entscheidet die Hauptversammlung mit der absoluten Mehrheit aller Miteigentümer (Artikel 25) über die Zweckmäßigkeit der Durchführung dieser Arbeiten und bestimmt gegebenenfalls den erfolgreichen Bieter, legt die Häufigkeit der Arbeiten und die Höhe der auszuzahlenden Mittel fest. In bestimmten Fällen ist eine finanzielle Unterstützung möglich.
Seit dem Dekret Nr. 2020-1720 vom 24. Dezember 2020 betrifft dies sowohl offene als auch geschlossene Parkplätze, sofern es sich um private Parkplätze handelt.
Georges Biot, Experte für Miteigentum .
L'Est Républicain