EU: 21 Fluggesellschaften korrigieren irreführende Umweltangaben nach Greenwashing-Vorwürfen


Nach Gesprächen mit der Europäischen Kommission und dem CPC-Netzwerk haben sich 21 Fluggesellschaften verpflichtet, ihre Berichterstattung über Emissionen, Kompensationsmaßnahmen und nachhaltige Kraftstoffe transparenter zu gestalten.
Einundzwanzig europäische Fluggesellschaften haben sich bereit erklärt, ihre Umweltinformationen zu ändern, nachdem die Europäische Kommission und das Netzwerk der Verbraucherschutzkooperation (CPC) potenziell irreführende Angaben festgestellt hatten. Die von den Verbraucherschutzbehörden Belgiens, der Niederlande, Norwegens und Spaniens koordinierte Vereinbarung umfasst Fluggesellschaften wie Air France, KLM, Lufthansa, Ryanair, EasyJet und Austrian Airlines und zielt darauf ab, mehr Transparenz bei den den Passagieren bereitgestellten Umweltinformationen zu gewährleisten.
Fluggesellschaften haben sich verpflichtet , nicht länger zu behaupten, die CO₂-Emissionen eines Fluges könnten durch Kundenbeiträge zu Umweltschutzprojekten oder die Verwendung alternativer Flugkraftstoffe neutralisiert oder kompensiert werden. Sie müssen zudem wissenschaftlich fundierte Daten vorlegen, auf allgemeine „grüne“ Begriffe verzichten und die Maßnahmen und Fristen für die Emissionsreduktionsziele klar spezifizieren.
Laut Mitteilung der EU-Kommission wurden mit den Fluggesellschaften insbesondere folgende Verpflichtungen erörtert, um Greenwashing zu vermeiden:
- klarstellen, dass die CO2-Emissionen eines bestimmten Fluges nicht durch Beiträge zu Klimaschutzprojekten oder alternative Flugkraftstoffe neutralisiert, ausgeglichen oder direkt reduziert werden können ;
- die Verwendung des Begriffs „nachhaltige Flugkraftstoffe“ nur mit ausreichender Erläuterung zur Begründung;
- Verzichten Sie auf die Verwendung vager grüner Formulierungen oder Begriffe sowie auf jegliche implizite Umweltaussagen;
- mehr Informationen zu künftigen Umweltleistungsversprechen, wie z. B. das Erreichen von Netto-Null-Treibhausgasemissionen, mit klaren Zeitplänen, erreichbaren Maßnahmen und Angaben zu den betroffenen Emissionsarten bereitstellen;
- sicherstellen, dass die Berechnungen der CO2-Emissionen klar und transparent dargestellt werden;
- Legen Sie ausreichende wissenschaftliche Belege und Informationen vor, um Behauptungen über eine verbesserte Umweltwirkung zu untermauern.
Die nationalen Verbraucherschutzbehörden werden nun die fristgerechte Umsetzung dieser Verpflichtungen gemäß dem von den einzelnen Fluggesellschaften mitgeteilten Zeitplan überwachen. Sie können auch gegen Fluggesellschaften vorgehen, die nicht ausreichende Verpflichtungen eingegangen sind oder diese nicht ordnungsgemäß umsetzen.
Um einen fairen Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Luftfahrtsektor zu gewährleisten, wird das Netzwerk auch die Praktiken anderer im Binnenmarkt tätiger Fluggesellschaften bewerten und gegebenenfalls die gleichen Verpflichtungen fordern.
Im Juni 2023 warnte die Europäische Verbraucherorganisation (BEUC) vor irreführenden Umweltangaben von 17 europäischen Fluggesellschaften. Der Dialog mit den Fluggesellschaften wurde von der Europäischen Kommission und den CPC-Netzwerkbehörden koordiniert.
Die Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt verbieten unlautere Geschäftspraktiken in Form irreführender Handlungen und Unterlassungen. Die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken geben Hinweise darauf, welche Umweltaussagen als irreführend gelten können.
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